§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen ”Austrian Health Economics Association – Verein zur Förderung der gesundheitsökonomischen Forschung“ (ATHEA).
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf die ganze Welt.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
- die Förderung des wissenschaftlichen Austauschs und der Forschung im Bereich der Gesundheitsökonomie, Pflegeökonomie sowie Gesundheits- und Pflegepolitik in Österreich,
- die Anbindung an internationale Organisationen, die ähnliche Zwecke verfolgen (bspw. International Health Economics Association),
- die Förderung des internationalen Wissensaustauschs in diesen Forschungsbereichen durch Einladung von Gastvortragenden, Veranstaltungen und dgl.,
- Information der Öffentlichkeit und anderer Stakeholder über die Bedeutung sowie die Inhalte dieser Forschung
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a. Zusammenkünfte in einer der Stammorganisationen eines Mitglieds oder im Rahmen von Konferenzen,
b. Gemeinsame Kommunikation über elektronische Medien,
c. Einladung nationaler und internationaler Experten/Expertinnen zum Wissensaustausch,
d. Organisation von gemeinsamen Sessions auf internationalen wissenschaftlichen Konferenzen,
e. Veranstaltungen für die Öffentlichkeit und Stakeholder,
f. Organisation gemeinsamer Lehrveranstaltungen,
g. Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
b. Sponsoren, die sich verpflichten, die Unabhängigkeit des Vereins nicht zu beeinflussen,
c. Veranstaltungsentgelte zum Zwecke der Ausrichtung der jeweiligen Veranstaltung.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und studentische Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Voraussetzungen zur Aufnahme als ordentliches Mitglied nicht erfüllen (§5), deren Mitgliedschaft jedoch trotzdem im Sinne des Vereins ist und die sich den Zwecken des Vereins verpflichtet fühlen. Sie fördern die Vereinstätigkeit z.B. durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags, ihre Expertise und dgl.
(4) Studentische Mitglieder sind jene, die sich noch in einer einschlägigen Ausbildung befinden und sich dem Verein anschließen wollen.
(5) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein oder die Vereinszwecke ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die
- wissenschaftlich im Bereich der Gesundheitsökonomie/Pflegeökonomie und Gesundheitspolitik/Pflegepolitik tätig sind,
- sich dabei an hohen wissenschaftlichen Ansprüchen orientieren und,
- sich den sonstigen Vereinszwecken verpflichtet fühlen,
- Um die Unabhängigkeit des Vereins zu wahren, sind mögliche Interessenskonflikte transparent zu machen und bei der Frage der Mitgliedschaft zu berücksichtigen. Vorwiegend in Führungspositionen tätige Vertreter von Stakeholdern im Gesundheitswesen/Pflegewesen sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen. In Ausnahmefällen können diese als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und studentischen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme erfordert zumindest einfache Mehrheit bei keiner Gegenstimme. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf einstimmig angenommenen Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit.
(5) Ergänzung zu §5 (1) 4: Führt eine berufliche Veränderung dazu, dass ein ordentliches Mitglied eine Führungsposition bei einem Stakeholder des Gesundheitswesens/Pflegewesens einnimmt, so hat es das dem Vorstand anzuzeigen. Der Vorstand führt eine Überprüfung durch und entscheidet mit gleichem Verfahren, ob die ordentliche Mitgliedschaft in eine außerordentliche Mitgliedschaft umgewandelt wird bzw. beendet werden muss.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jedes Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens sechs Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens fünf Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Zu bereits vorher bekannten Abstimmungen (z.B. Wahl des Vorstandes) kann auch elektronisch abgestimmt werden, wenn ein Erscheinen nicht möglich ist.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Vorsitzende, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a. Beschlussfassung über den Voranschlag,
b. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer,
c. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer,
d. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein,
e. Entlastung des Vorstands,
f. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder,
g. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
h. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins,
i. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus Vorsitzendem/er, dessen Stellverteter/in, Schriftführer/in sowie Kassier/in. Stellvertreter/in von Schriftführer/in und Kassier/in werden nur für den Fall der Verhinderung bestimmt.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Die/der Vorsitzende kann in dieser Funktion nur einmal konsekutiv wiedergewählt werden. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. Es soll angestrebt werden, bei der Aufstellung von KandidatInnen die regionale Ausdehnung des Vereins in Österreich zu berücksichtigen und ggf. Vorstandsteams aus einer Region für eine Amtsperiode aufzustellen, um die Zusammenarbeit im Vorstand zu erleichtern.
(4) Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende/r, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis,
- Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses,
- Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten,
- Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss,
- Verwaltung des Vereinsvermögens,
- Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern,
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Vorsitzende/n bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die Vorsitzende/r vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Vorsitzenden und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Vorsitzenden und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Vositzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Vorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Vorsitzenden, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
§ 14: Erweiterter Vorstand
(1) Um eine erweiterte Repräsentanz in institutioneller und räumlicher Hinsicht zu ermöglichen, besteht ein erweiterter Vorstand mit vier bis acht nicht-geschäftsführenden Mitgliedern. Sie sind nicht Mitglieder des Vorstands im Sinne des Vereinsrechts.
(2) Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden auf zwei Jahre von der Generalversammlung gewählt. Nach Möglichkeit soll dabei die regionale und institutionelle Vielfalt des Vereins Berücksichtigung finden.
(3) Das aktive und passive Wahlrecht haben nur ordentliche Mitglieder.
(4) Der erweiterte Vorstand unterstützt und berät den vereinsrechtlichen Vorstand in dessen Tätigkeit. Dies betrifft insbesondere die Ausrichtung von Veranstaltungen, aber auch die Gestaltung der Vereinspolitik nach innen und außen.
§ 15: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern/prüferinnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern/prüferinnen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer/prüferinnen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern/prüferinnen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/prüferinnen die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 16: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter/innen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler/eine Abwicklerin zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser/diese das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.